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Neues Regelheft seit dem 28.02.2025

Das Regelheft ist die Grundlage für die personenbezogene Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste). Um die Qualität der Expertenliste zu sichern und gleichzeitig den Entwicklungen in der Förderwelt zu entsprechen, waren Anpassungen der Eintragungs- sowie Fortbildungsbedingungen für die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten notwendig. Das neue Regelheft erhalten Sie hier sowie auf unserer Website unter "Weitere Informationen".

Die aktualisierte Version des Regelhefts tritt ab 28.02.2025 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen hinsichtlich Eintragung und Verlängerung haben wir für Sie zusammengefasst:   
 

Neu: Kategorie Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

Eintragung
Für die Eintragung in die Kategorie "Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft" (Ziffer 24.1) ist eine bestehende (aber nicht ausgeblendete) Eintragung in der Kategorie "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudit)" erforderlich.

Die Eintragung ist mit und ohne Zusatzqualifikation möglich. Liegt ein Nachweis der entsprechenden Zusatzqualifikation vor, kann diese auch in der Expertensuche dargestellt werden.

Für die Zusatzqualifikation wird eine Fortbildung von 18 Unterrichtseinheiten (UE) mit erfolgreicher Abschlussprüfung benötigt. Die Inhalte der Fortbildung sind unter Ziffer 31.6 beschrieben. Hinweis: Die Eintragung mit Zusatzqualifikation kann voraussichtlich ab Mitte April 2025 erfolgen.

Verlängerung
Um die Kategorie "Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft" (Ziffer 24.2) zu verlängern, muss die "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme – Energieberatung DIN EN 16247 (Energieaudit)" verlängert werden.

Aktualisierung: Eintragung in die Kategorie Klimafreundlicher Neubau – Wohn- und Nichtwohngebäude
Förderprogramme im Neubau-Bereich dürfen ab 01.07.2025 nur noch von Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten begleitet werden, die in der Kategorie "Klimafreundlicher Neubau – Wohn- bzw. Nichtwohngebäude" eingetragen sind und die damit verbundene Zusatzqualifikation zur Lebenszyklusanalyse (LCA) erfolgreich absolviert haben. Die Eintragungsvoraussetzungen sind unter Ziffer 27.1 beschrieben.

Aktualisierung: Sonderregelungen zum Einreichen von Praxisnachweisen verlängert
Die Sonderregelungen zur Verlängerung der Eintragung in den Ziffern 5.1.4 und 5.1.5. wurden bis 31.12.2025 verlängert. Sie gelten ausschließlich für geförderte Bauvorhaben im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die aufgrund einer schwierigen Marktsituation nicht abgeschlossen sind.

Sonderregelung nach Ziffer 5.1.4: Die Verschiebung der Einreichung des Praxisnachweises betrifft die Kategorien BEG – Wohngebäude (Effizienzhaus / Effizienzmaßnahme) sowie BEG – Nichtwohngebäude (Effizienzhaus / Effizienzmaßnahme). Die Nutzung der Sonderregelung kann bis 31.12.2025 schriftlich beantragt werden. 

Sonderregelung nach Ziffer 5.1.5: Diese gilt ausschließlich für geförderte Bauvorhaben im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude. Die Verlängerung muss bis 31.12.2025 im Benutzerkonto unter "Verlängerung meines Eintrags" durchgeführt werden.

Aktualisierung: Fortbildungen für die Verlängerung
Ziel von absolvierten Fortbildungen für die Verlängerung soll es sein, Fachkenntnisse zu verschiedenen Themen bzw. neue oder aus aktuellem Anlass wichtige Themen zu vertiefen.

Folgender Satz wurde daher im zweiten Absatz ergänzt: Fortbildungen sollten dabei möglichst zu unterschiedlichen Themen absolviert werden (Ziffer 5.1.1).

Aktualisierung: eingetragene Anschriften in Haupt- und Nebenkonten
Anschriften, die im Benutzerkonto eingetragen sind bzw. werden, müssen ladungsfähig sein. Das bedeutet, die Expertin bzw. der Experte müssen eine vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angeben, unter der sie tatsächlich anzutreffen sind (Ziffern 9.1 und 10.7).

Neu: Weitere Benutzerkonten
Expertinnen und Experten können weitere Benutzerkonten erstellen, wenn sie z. B. für verschiedene Firmen tätig sind. Die Anforderungen an die Ersteintragung weiterer Konten werden u. a. unter den Ziffern 2.4 und 3, die Anforderungen an die Verlängerung unter Ziffer 5.2.1 beschrieben. 

Neu: Beitragspflicht / Rechnungen – Ausländische Rechnungsanschrift
Expertinnen und Experten, die eine Rechnungsanschrift außerhalb Deutschlands hinterlegen, müssen die erforderlichen landesabhängigen Angaben zur Erstellung der Rechnung (ohne oder mit Mehrwertsteuer) zusammen mit dem Antrag auf Eintragung an die dena senden.

Eine Änderung der Rechnungsanschrift ist bis spätestens sechs Wochen vor der Fälligkeit des nächsten Jahresbeitrages der dena mitzuteilen (Ziffer 10.6).