©Bildnachweis: Maks_lab/ShutterstockVier Würfel, die das Wort "INFO" zeigen

Einordnung der Grundqualifikation nach § 88 des GEG

Für die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste erfolgt zunächst eine Überprüfung der Grundqualifikation der Antragstellenden. Dafür ist eine Einordnung der beruflichen Qualifikation gemäß Ausstellungsberechtigung für Energieausweise § 88 GEG notwendig. Damit eine Eintragung in die Expertenliste erfolgen kann, ist zusätzlich zur Grundqualifikation die Zusatzqualifikation der gewünschten Eintragungskategorien gemäß Regelheft der Expertenliste nachzuweisen.

Wenn Sie als Fortbildungsanbieter die berufliche Qualifikation Ihrer Kunden nicht einordnen können, bitten Sie die Interessenten darum, sich von deren jeweiligen Ausbildungsstätte mithilfe entsprechender Formblätter bestätigen zu lassen, dass ihre berufliche Qualifikation die Anforderungen erfüllt. Interessenten mit ausländischen Berufsabschlüssen müssen die Hinweise auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) beachten.

Wenn das Formblatt von der entsprechenden Institution (Handwerkskammer, Hochschule etc.) ausgefüllt und somit die Grundqualifikation schriftlich bestätigt wurde, ist eine zusätzliche Prüfung durch die dena, vor Beginn der Fortbildung, nicht erforderlich.

Für einen besseren Überblick haben wir die Voraussetzungen und die Einordnung der beruflichen Qualifikation im Dokument "Informationen zur Grundqualifikation für die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste" detailliert beschrieben.